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Abstandsregel innerorts und außerorts © Klaus Plump ADFC Osterholz

Abstandregeln beim Überholen

Der gesetzliche Abstand beträgt 1,50 m innerorts und 2,00 m außerorts.

Der ADFC Osterholz hat mit einem OpenBikeSensor den Kfz-Überholabstand in Osterholz-Scharmbeck und Worpswede gemessen. Nicht alle Fahrzeugführer:innen kennen den gesetzlichen Überholabstand zu einem Fahrrad von 1,5 m seitlich innerorts und 2 m außerorts oder können ihn richtig einschätzen. Dieses untermauerte nochmal die Messung mit einem OpenBikeSensor. In Worpswede wurden 140 Überholvorgänge an mehreren Tagen innerorts gemessen. Der minimal gemessene Abstand war 0,36 m und der maximale 0,84 m. In Osterholz-Scharmbeck sah es nicht viel besser aus. Es wurden über einen 4 wöchentlichen Zeitraum 665 Überholvorgänge gemessen. Hier war der minimal gemessene Abstand 0,21 m und der maximale 1,14 m. Das ist noch weit entfernt von 1,5 m Abstand. Es ist kein Wunder, dass Radler:innen sich auf der Straße nicht sicher fühlen, wenn der Abstand beim Überholen zu gering ist. Um darauf aufmerksam zu machen führen die Aktiven des ADFC Osterholz immer mal wieder Poolnudeltouren durch. Bei einer Tour wird eine Poolnudel auf dem Gepäckträger geklemmt und so dem KFZ-Verkehr zeigt wo ca. 1,5 m sind. Damit wollen sie nicht die Fahrzeugführer:innen ärgern, sondern nur auf den gesetzlichen Abstand von 1,5 m aufmerksam machen und das Fahrradfahren sicherer machen.
Es gilt für alle der Paragraf 1 der StVO:
Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

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https://osterholz.adfc.de/artikel/abstandregeln-beim-ueberholen

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