Fahren im Verband
Ab 16 Radler:innen kann man im Verband fahren. Als Verband muss man Radwege nicht benutzen und darf zu zweit nebeneinander fahren. Als Verband wird man von anderen Verkehrsteilnehmenden gut wahrgenommen.
An unseren Radtouren nehmen auch mal mehr als 15 Radler:innen teil. Ab 16 Radler:innen können wir im Verband fahren. Als Verband müssen wir Radwege nicht benutzen und dürfen zu zweit nebeneinander fahren (beides nach § 27 Abs 1 StVO). Als Verband werden wir von anderen Verkehrsteilnehmenden gut wahrgenommen.
Genehmigungspflicht
Manche Verbände sind genehmigungspflichtig, Radtouren als Verbände eher nicht.
Mehr dazu siehe im Artikel zur Genehmigungs- oder Anmeldepflicht für bestimmte Rad-Verbände.
Verband als ein Fahrzeug
Als Verband verhalten wir uns wie ein Fahrzeug. Die StVO liefert dazu
zwei Gründe
1. es gibt eine Person, die den Verband führt und die hat nach § 27 Abs. 5 StVO
dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
2. nach § 27 Abs. 2 StVO
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
darf ein Verband nicht durch den übrigen Verkehr unterbrochen werden.
Verhalten im und als Verband
Aus diesen Gründen müssen wir ein paar Dinge beim Fahren im Verband
beachten:
1. Wir hören auf die Person, die den Verband führt: Die Person ist dafür zuständig, dass wir als Verband uns an die Verkehrsregeln halten und das geht nur, wenn wir auch mitmachen;
2. Wir fahren so dicht zusammen, dass man uns als Verband gut erkennen kann und damit ist gemeint, keine größeren Lücken zu lassen und damit den Verband zu verkleinern, sondern in kurzen Abständen direkt hintereinander zu fahren. Wir scheren auch nicht aus demVerband aus, sondern fahren entweder in einer langen Kette einzeln hintereinander oder zu zweit nebeneinander und halten nach vorne einen Abstand, der uns das Reagieren ermöglicht, üblicherweise eine Fahrradlänge;
3. Wir folgen stets dem Verband, auch dann, wenn dieser über eine rote Ampel fährt oder eine Straße kreuzt und sich Autos nähern, denn diese dürfen den Verband nicht unterbrechen, sondern müssen anhalten (§ 27 Abs. 2 StVO);
4. Dem Verband zu folgen gilt dann, wenn übriger Verkehr den unterbrechen könnte. Straßenbahnen auf besonderen Gleisen und insbesondere Eisenbahnen gehören nicht zum übrigen Verkehr. Fahren wir als Verband über einen Bahnübergang und beginnen die Andreaskreuze zu blinken, müssen wir unbedingt vor dem Bahnübergang anhalten.
Für gute Wahrnehmung bietet es sich an, dass die ersten und die letzten im Verband Warnwesten tragen. Wären wir Kraftfahrzeuge, dann müsste jedes gekennzeichnet sein (§ 27 Abs. 3 StVO).