Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Osterholz

Auf dem Bild fahren Radler:innen zu zweit nebeneinander über einen Feldweg gesäumt mit großen Bäumen

Radler:innen als Verband © Dr. Henrik Lipskoch

Genehmigungs- oder Anmeldepflicht für bestimmte Rad-Verbände

In bestimmten Situationen sind auch Rad-Verbände genehmigungspflichtig oder auch anmeldepflichtig

Radtouren müssen wir im Allgemeinen nicht als Verband anmelden oder genehmigen lassen. In bestimmten Fällen kann es dann doch vorkommen.

Genehmigungspflicht

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO gibt ausführlich vor, wann Veranstaltungen mit Fahrrädern
genehmigungspflichtig sind, siehe Abschnitt Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung. Dort heißt es unter

IV. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen, 2. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

a) Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,

b) Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,

Sollten wir demnach mehr als 100 Personen bei einer Radtour haben, dann wäre diese erlaubnispflichtig. Das kann etwa der Fall sein, wenn viele Menschen mit dem Rad quer durch ein oder mehrere Bundesländer fahren möchten. Kommen dann vielleicht 150 Räder zusammen, kann es auch so genehmigt werden, dass diese bestimmte Freiräume lassen und etwa in größeren Gruppen mit Lücken fahren müssen. Die Lücken wären dann zum Einscheren für den übrigen Verkehr, nach § 27 Abs. 2 StVO.

Die Verwaltungsvorschrift gibt auch einen Hinweis für welche Straßen die Genehmigung erforderlich wird: auf Landesstraßen, hauptsächlich außerorts, und Bundesstraßen.

Radfahrt als Versammlung

Führen wir Fahrten mit 1,5 m Poolnudeln durch, dann könnte das als Versammlung ausgelegt werden und dann werden diese nicht genehmigungspflichtig, sondern anmeldepflichtig. Veranstaltungen mit Kundgebungscharakter , wie eine Fahrraddemo oder eine Kiddical Mass, sollten deshalb nach dem Versammlungsgesetz angemeldet werden.
 

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